Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Vereinsring Leinfelden e. V. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürtingen, Registernummer 765 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Leinfelden.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereinsring Leinfelden ist der freiwillige Zusammenschluss der örtlichen Vereine und Organisation zur gemeinsamen Interessenvertretung gegenüber der Allgemeinheit, den Behörden, sowie der terminlichen Abstimmung von Veranstaltungen aller Art.
Die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen, unter Wahrung der Eigenständigkeit der Mitglieder, ist ein weiteres geschäftliches Ziel.
Der Vereinsring Leinfelden setzt sich für die Förderung der Mitglieder, insbesondere deren Jugendarbeit ein. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne der $$ 52 ff der Abgabeordnung.
2. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand oder anderer Einrichtungen dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke Verwendung finden. 
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Vereine oder Organisationen werden, die im Stadtteil Leinfelden oder stadtübergreifend tätig sind.

Die Mitgliedschaft ist möglich als

  • ordentliches Mitglied
  • Ehrenmitglied
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Eine eventuelle Ablehnung bedarf keiner Begründung, es besteht aber auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Mit Auflösung des Mitgliedvereins / der Mitgliedorganisation endet die Mitgliedschaft automatisch.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich dem Vorstand bis 30. September erklärt werden. Der Austritt wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.
  5. Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereinsring Leinfelden verstößt.
  6. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor dem Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung hat das Mitglied das Recht vor der Mitgliederversammlung in eigener Sache zu sprechen.
  7. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Vereinsring Leinfelden besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit zwei drittel Mehrheit.
§ 6 Organe des Vereins
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durchzuführen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder ein Drittel der Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.
  3. Mitgliederversammlungen sind durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Bekantgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
  4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Wahlen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Es können nur Personen gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einem Mitgliedsverein angehören. Die Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern, die stimmberechtigt sind, werden Wahlen schriftlich und geheim durchgeführt.
  6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a.) Wahl des Vorstandes
    b.) Wahl der beiden Kassenrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    c.) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes mit Kassenbericht
    d.) Entlastung des Vorstandes
    e.) Satzungsänderung (zwei drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten)
    f.) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    g.) Bekanntgabe der im abgelaufenen Jahr neu eingetretenen Mitglieder und der Beendigung von Mitgliedschaften
    h.) Aufnahme neuer Mitglieder 
    i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern (zwei drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten)
    j.) Auflösung des Vereins
  8. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied des Vorstandes geführt. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei eines für die Finanzen und ein weiteres für die Schriftführung zuständig ist.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Jedes Mitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er legt das Jahresprogramm fest. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.)
  4. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorstandsvorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes zusammen.
  5. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach §26 BGB.
  6. Bei der Mitgliederversammlung haben die gewählten Vorstandsmitglieder stimmrecht. (Pro Vorstandsmitglied eine Stimme.)
§ 9 Veranstaltungen
Für gemeinsame Veranstaltungen handelt der Vorstand des Vereinsrings Leinfelden als gemeinsamer Beauftragter der beteiligten Mitglieder. Organisation und Durchführung regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Ausschüsse
  1. Zur Bewältigung der unterschiedlichen Aufgabenbereiche des Vereinsrings können Ausschüsse gebildet werden.
  2. Die Ausschüsse treten auf Einladung des Ausschussvorsitzenden zusammen.
  3. Sie beraten im Rahmen ihrer Aufgaben selbstständig. Sie sind jedoch nicht weisungsbefugt oder zu Rechtsgeschäften ermächtigt. 
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereinsrings , sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane, verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn nur noch drei Mitglieder vorhanden sind. In anderen Fällen kann über eine Auflösung des Vereins nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden. Die Auflösung muss in der, den Mitgliedern fristgerecht zugestellten, Tagesordnung enthalten sein. Die über die Auflösung oder Aufhebung beschließende Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer dreiviertel Stimmmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das vorhanden Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder, die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 52 ff der Abgabenordnung verwenden müssen.
Fussnote:
Der obige Satzungstext ist aus der, am 14. Dezember 1990 beschlossenen, Satzung und den  Satzungsänderungen, beschlossen durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 22. Juni 1998, konsolidiert